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DSGVO in der Werkstatt: Was beim Umgang mit Kundendaten zu beachten ist

Ein Überblick zu den wichtigsten datenschutzrechtlichen Grundlagen für Werkstätten und Reifenhändler.

02. September 2026 RadsatzPro Redaktion

Warum die DSGVO auch kleine Werkstätten betrifft

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt unabhängig von der Betriebsgröße für jede Verarbeitung personenbezogener Daten — es gibt keine generelle Ausnahme für kleine Handwerksbetriebe. Sobald eine Werkstatt Name, Kontaktdaten, Kennzeichen oder Fahrzeugdaten eines Kunden erfasst, verarbeitet sie personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO und muss die zentralen Grundsätze der Verordnung einhalten.

Das klingt zunächst nach zusätzlichem Aufwand, deckt sich in der Praxis aber größtenteils mit dem, was ohnehin sinnvolle Sorgfalt im Umgang mit Kundendaten wäre.

Welche Daten in der Reifeneinlagerung überhaupt betroffen sind

Im Zusammenhang mit der Reifeneinlagerung fallen typischerweise Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kunden an, dazu Fahrzeugdaten wie Kennzeichen und Fahrzeugmodell sowie Angaben zum eingelagerten Radsatz selbst. Kennzeichen und Fahrzeugdaten gelten in Verbindung mit den übrigen Kundendaten ebenfalls als personenbezogen, da sich darüber eine Person identifizieren lässt.

Rechtsgrundlage: Warum Vertragserfüllung meist ausreicht

Für die Verarbeitung der zur Reifeneinlagerung notwendigen Kundendaten ist in der Regel keine gesonderte Einwilligung erforderlich. Die DSGVO erlaubt die Verarbeitung, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person notwendig ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) — und genau das ist bei der Reifeneinlagerung der Fall: Ohne Kundendaten lässt sich der Einlagerungsvertrag schlicht nicht abwickeln.

Anders sieht es bei Daten aus, die über das für die Vertragserfüllung Notwendige hinausgehen — etwa Werbe-E-Mails zu neuen Angeboten. Dafür ist in der Regel eine gesonderte Rechtsgrundlage wie eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse notwendig.

Datenminimierung und Speicherbegrenzung

Zwei Grundsätze der DSGVO sind für die Werkstattpraxis besonders relevant: Datenminimierung bedeutet, nur die Daten zu erfassen, die für den jeweiligen Zweck tatsächlich gebraucht werden — nicht jedes zusätzliche Feld in einem Formular ist automatisch sinnvoll. Speicherbegrenzung bedeutet, Daten nicht länger aufzubewahren, als nötig.

Bei Kundendaten aus der Reifeneinlagerung überschneidet sich diese Frage häufig mit handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten für die zugehörigen Rechnungen und Geschäftsunterlagen — diese können eine längere Aufbewahrung ausdrücklich vorschreiben, auch wenn der eigentliche Einlagerungszweck bereits erfüllt ist.

Wie sich Aufbewahrungspflichten und Löschpflicht in der Praxis zueinander verhalten, beschreibt der Ratgeber Aufbewahrungspflichten bei der Reifeneinlagerung im Überblick.

Auftragsverarbeitung bei digitalen Werkzeugen

Wer für die Reifenlagerverwaltung, Buchhaltung oder Kundenkommunikation einen externen Software-Anbieter einsetzt, gibt damit personenbezogene Daten an einen Dritten weiter, der sie im Auftrag der Werkstatt verarbeitet. Dafür schreibt die DSGVO einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO vor, den seriöse Anbieter in der Regel standardmäßig anbieten. Vor der Auswahl eines Anbieters lohnt sich deshalb ein Blick darauf, ob ein solcher Vertrag vorliegt und wo die Daten tatsächlich gespeichert werden.

Betroffenenrechte: Auskunft und Löschung

Kunden haben das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO) sowie unter bestimmten Voraussetzungen deren Löschung zu fordern (Art. 17 DSGVO). Eine Löschung ist allerdings nicht uneingeschränkt möglich, wenn gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen — in diesem Fall überwiegt die gesetzliche Pflicht, und die betreffenden Daten dürfen bis zum Ablauf der Frist weiter aufbewahrt werden.

Technische und organisatorische Maßnahmen im Alltag

Neben den rechtlichen Grundlagen verlangt die DSGVO angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten (Art. 32 DSGVO). Im Werkstattalltag heißt das konkret: Zugriff auf Kundendaten nur für Mitarbeiter, die ihn für ihre Arbeit brauchen, individuelle statt gemeinsam genutzte Zugänge zu digitalen Systemen, und ein bewusster Umgang mit Ausdrucken oder Notizzetteln, die Kundendaten enthalten.

Häufige Fragen

Brauche ich eine Einwilligung, um Kundendaten für die Reifeneinlagerung zu speichern?

In der Regel nicht — die Verarbeitung der für die Vertragserfüllung notwendigen Daten ist bereits über die Rechtsgrundlage "Vertragserfüllung" gedeckt. Eine Einwilligung wird erst nötig, wenn Daten für andere Zwecke genutzt werden sollen, etwa Werbung.

Muss ich Kundendaten löschen, wenn ein Kunde das verlangt?

Grundsätzlich ja, allerdings nicht, wenn dem gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen — etwa bei Daten, die Teil eines aufbewahrungspflichtigen Buchungsbelegs sind. In diesem Fall bleibt die Aufbewahrung bis zum Fristablauf zulässig.

Brauche ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit jedem Software-Anbieter?

Immer dann, wenn der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag der Werkstatt verarbeitet — das betrifft die meisten Cloud-basierten Verwaltungs-, Buchhaltungs- oder Kommunikationslösungen.

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